Sterbefall anzeigen

Der Tod eines Menschen ist spätestens am dritten Werktag nach Eintritt des Todes beim zuständigen Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die Person gestorben ist, anzuzeigen.

Tritt der Sterbefall in einer Einrichtung (Krankenhaus, Alten- oder Pflegeheim oder eine sonstige Einrichtung) ein, ist der Träger der Einrichtung dazu verpflichtet den Fall schriftlich beim Standesamt anzuzeigen.

Tritt der Sterbefall außerhalb einer Einrichtung ein, so ist jede Person, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat und jede andere Person, die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist, verpflichtet den Sterbefall mündlich anzuzeigen. Mit der Anzeige kann auch ein Bestattungsunternehmen betraut werden.


Vorbereitungen

Übersicht - Wer muss den Sterbefall anzeigen?

Wer muss den Sterbefall anzeigen?

Der Tod eines Menschen ist spätestens am dritten Werktag nach Eintritt des Todes beim zuständigen Standesamt anzuzeigen.

Hat sich der Sterbefall nicht in einem Krankenhaus, Alten- oder Pflegeheim oder sonstigen Einrichtung ereignet, sind Sie in folgender Reihenfolge als Person

  • die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat,
  • in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat, oder
  • die bei dem Tod zugegen war oder
  • von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist,

verpflichtet den Sterbefall mündlich anzuzeigen.

Sind Sie als ein bei einer Handwerkskammer oder Industrie- und Handelskammer registriertes Bestattungsunternehmen von einer der oben genannten Personen mit der Anzeige eines Sterbefalls beauftragt, so können Sie die Anzeige eines Sterbefalls auch schriftlich vornehmen.

Als Krankenhaus, Alten- oder Pflegeheim oder sonstigen Einrichtung, in der sich der Sterbefall ereignet hat, sind Sie dazu verpflichtet, den Sterbefall dem Standesamt schriftlich anzuzeigen.

Übersicht - Unterlagen

Benötigte Unterlagen

Um einen Sterbefall anzeigen zu können, müssen folgende Unterlagen vorliegen:

 

  • Todesbescheinigung
  • Personalausweis/Pass des Verstorbenen
  • Sterbefallanzeige

In Einzelfällen können weitere Unterlagen notwendig werden.

Hinweis: Alle genannten Dokumente sind als Originale einzureichen. Dokumente, die in einer fremden Sprache verfasst sind, benötigen eine Übersetzung von einem ermächtigten Übersetzer.

In 5 Schritten zur Sterbefallanzeige

 

Schritt 1 - Voraussetzungen und Berechtigung prüfen

  • Sie selbst, eine Einrichtung oder das von Ihnen beauftragte Bestattungsunternehmen zeigen den Tod beim zuständigen Standesamt an
  • Hat sich der Sterbefall im Krankenhaus ereignet, kontaktieren Sie als Angehöriger in Absprache mit dem Krankenhauspersonal einen Bestatter.
  • Der Arzt/das Krankenhaus stellt eine Todesbescheinigung aus und übergibt diese im Regelfall dem Bestatter.
  • Hat sich der Sterbefall nicht in einem Krankenhaus, Alten- und Pflegeheim oder sonstigen Einrichtung ereignet, zeigen Sie als vorgenannte, verpflichtete Person unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen den Sterbefall beim zuständigen Standesamt mündlich an oder beauftragen den Bestatter mit der Anzeige.
  • Haben Sie den Bestatter mit der Anzeige beauftragt, erstellt dieser unter Ihrer Mitwirkung eine schriftliche Sterbefallanzeige inklusive aller familienbezogenen Informationen, stellt die für die Anzeige erforderlichen Urkunden zusammen und übergibt diese dem Standesamt.

 

Schritt 2 - Termin zur Anzeige organisieren 

Informieren Sie sich unter der Rubrik Öffnungszeiten über die Möglichkeit zur persönlichen Vorsprache.

 

Schritt 3 - Termin zur Beantragung wahrnehmen

Bringen Sie die erforderlichen Unterlagen mit und nehmen Sie Ihren Termin wahr.

 

Schritt 4 - Prüfung des Standesamtes

Das Standesamt überprüft die vorgelegten Urkunden auf Echtheit und die Angaben auf Vollständigkeit.

 

Schritt 5 - Erfassung des Sterbefalls

Der Sterbefall wird im Sterberegister erfasst. Das Standesamt stellt, soweit beantragt, Sterbeurkunden aus dem erstellten Register aus.

 


Fristen

  • Der Tod eines Menschen muss dem Standesamt, in dessen Bereich der Mensch gestorben ist, spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag angezeigt werden.


Gebühren

  • Erste Urkunde: 15,00€

  • Jede weitere gleiche gleichzeitig beantragte Urkunde aus dem selben Register: 7,50€


Hinweise

  • Zahlungsoptionen

     

    Die Zahlung von Gebühren kann in unserem Standesamt mit Karte oder in Bar vorgenommen werden.


    Bei einer Barzahlung bitten wir Sie den entsprechenden Betrag passend zu Ihrem Termin mitzubringen.

Kontakt

So erreichen Sie uns