Interne Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz

Mit Inkrafttreten des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) am 02.07.2023 erfolgte die Umsetzung der „EU-Whistleblowerrichtlinie“ (Richtlinie(EU) 2019/1937) in nationales Recht. Ziel des Gesetzes ist insbesondere der verbesserte Schutz von hinweisgebenden Personen vor Benachteiligungen. Erlangen Personen Informationen über Missstände in ihrem (ehemaligen) Arbeitsumfeld, können auf den im Gesetz dargestellten Kommunikationswegen entsprechende Hinweise eingereicht werden. Sanktionen oder arbeitsrechtliche Konsequenzen dürfen den Hinweisgebern hieraus nicht erwachsen. 

Das Hinweisgeberschutzgesetz fordert die Einrichtung von internen und externen Meldestellen. Eine hinweisgebende Person kann hierbei wählen, welche Meldestelle sie kontaktiert. Während die externen Meldestellen auf Bundesebene zu finden sind, werden die internen Meldestellen von den jeweiligen Kommunen selbst betrieben. 

Geht ein Hinweis im Sinne des Hinweisgeberschutzgesetzes bei einer Meldestelle ein, so prüft diese die Stichhaltigkeit der Meldung. Sie hält weiterhin, bei nicht anonymer Meldung, den Kontakt zur hinweisgebenden Person. Abschließend ergreift sie Folgemaßnahmen. 

Wer kann sich bei der internen Meldestelle melden?

Alle aktiven oder ehemaligen Mitarbeitenden der Stadt Tönisvorst sowie alle Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit bzw. im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit bei der Stadt Tönisvorst Informationen über Verstöße erlangt haben. 

Welche Verstöße sind vom Hinweisgeberschutzgesetz umfasst?

Grundsätzlich können Verstöße gemeldet werden, die strafbewehrt sind. Darüber hinaus können bußgeldbewehrte Verstöße gemeldet werden, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib und Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Mitarbeitenden oder ihrer Vertretungsorgane dient. Zuletzt sind auch jene Verstöße umfasst, die die Umsetzung europäischen Rechts in nationales Recht betreffen. 

Welche Verstöße können nicht gemeldet werden?

Der Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes ist weit. Dennoch findet er seine Grenzen unter anderem dort, wo Verstöße aus einem ausschließlich privaten Fehlverhalten resultieren. Sind Informationen von der ärztlichen oder anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht betroffen, so fallen auch diese nicht in den Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes. Letztlich sind auch solche Informationen vom Anwendungsbereich ausgeschlossen, die die nationale Sicherheit oder wesentliche Sicherheitsinteressen des Staates betreffen. 

Wie melde ich Verstöße im Sinne des Hinweisgeberschutzgesetzes?

Verstöße können telefonisch, postalisch, via E-Mail oder über das verlinkte Meldeformular sowohl anonym als auch mit personenbezogenen Daten abgegeben werden. Bitte beachten Sie hierzu unsere Datenschutzbestimmungen. Sofern der Hinweis personenbezogene Daten des Hinweisgebenden enthalten soll, ist die Angabe einer korrekten und vollständigen Anschrift bei postalischen Meldungen sowie die einer korrekten Adresse bei Meldungen via E-Mail erforderlich.

Postalisch: 
Kreis Viersen 
Amt für Personal und Organisation 
10/2 – interne Meldestelle (vertraulich)
Rathausmarkt 3 
41747 Viersen 

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