Lärmschutz

Lärm wird von vielen Menschen nicht nur als Belästigung empfunden, sondern kann auch ernsthafte gesundheitliche Auswirkungen haben. Die Stadt Tönisvorst setzt sich dafür ein, die Lärmemissionen in städtischen Gebieten zu minimieren. Unser Ziel ist es, die Lebensqualität der Menschen durch eine ruhigere und gesündere Umgebung spürbar zu verbessern. Die Erstellung und Bearbeitung von Lärmkarten und Lärmaktionsplänen stellt ein effektives Instrument für eine gesamtstädtische Lärmbekämpfung dar.

Die Lärmaktionsplanung der Stadt Tönisvorst

Die Stadt Tönisvorst bearbeitet jetzt zum vierten Mal eine Lärmaktionsplanung auf der Grundlage einer aktualisierten Lärmkartierung entsprechend der EU-Umgebungslärmrichtlinie. Die Gemeinde ist gemäß gesetzlicher Regelung zuständig für die Aufstellung von Lärmaktionsplänen für Orte in der Nähe von Hauptverkehrsstraßen, nichtbundeseigenen Haupteisenbahnstrecken und Großflughäfen.

Die kommunale Lärmaktionsplanung erfolgt auf der Grundlage der EU-Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG und deren nationaler Umsetzung in §§ 47 a-f BImSchG sowie der Verordnung über die Lärmkartierung – 34. BImSchV.

Die erforderliche Lärmkartierung wird alle fünf Jahre neu durchgeführt und anschließend unter Beteiligung und Mitwirkung der Öffentlichkeit eine Lärmaktionsplanung durchgeführt.

Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) hat für die Stadt Tönisvorst die gesetzlich erforderliche Berechnung der Lärmkarten vorgenommen und das Ergebnis der Lärmkartierung der 4. Runde mitgeteilt und veröffentlicht.

Das Ergebnis wurde in öffentlicher Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima, Energie und Landwirtschaft am 14.11.2023 vorgestellt.

Ziel der Lärmaktionsplanung ist es, den Umgebungslärm wirksam zu verringern und damit die Lebensqualität der Bürgerinnen und Bürger zu verbessern. 

Mit der vierten Runde der Lärmaktionsplanung schreibt die Stadt Tönisvorst den Lärmaktionsplan 2019 (Lärmkartierung und Lärmaktionsplanung zur 3. Runde) fort.

 

 

Ergebnis der Lärmkartierung der 4. Runde für die Stadt Tönisvorst

1. Für die Stadt Tönisvorst sind Lärmkarten für die Hauptverkehrsstraßen (Landesstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von mehr als 3 Millionen Kraftfahrzeuge pro Jahr) kartiert worden. Für die Berechnungen wurden vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) die Verkehrsdaten aus 2015 für das Jahr 2019 hochgerechnet. Die Stadt Tönisvorst wird eine Lärmaktionsplanung durchführen. Die Lärmkarten wurden vom Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr NRW im Internet unter https://www.umgebungslaerm-kartierung.nrw.de/  veröffentlicht. 


2. Für die Stadt Tönisvorst sind Lärmkarten für eine Haupteisenbahnstrecke des Bundes (Haupteisenbahnstrecke mit einem Verkehrsaufkommen von mehr als 30.000 Zügen pro Jahr) kartiert worden. Für die Aufstellung eines Lärmaktionsplanes ist entsprechend § 47 e Absatz 4 BImSchG das Eisenbahn-Bundesamt zuständig. Die Ergebnisse der Berechnung sind unter folgendem Link veröffentlicht worden: https://geoportal.eisnebahn-bundesamt.de.


3. Weitere Lärmarten, z.B. Fluglärm, sind für das Stadtgebiet Tönisvorst überprüft worden und gemäß gesetzlicher Regelung nicht kartiert worden. Für diese Lärmarten besteht kein kommunaler Handlungsauftrag.


4. Zuständige Behörde für die Lärmkartierung der Stadt Tönisvorst ist das Landesamt für Natur, Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen in NRW  Das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr NRW hat die Geometrie- und Verkehrsdaten für die Lärmkartierung in einer Lärmdatenbank gespeichert. Die Daten können von den Bürger:innen im Internet auf der o.g. Seite abgerufen werden. Für die Lärmaktionsplanung ist die Stadt Tönisvorst zuständig.

Dateien im Downloadbereich unten rechts:

4.Runde Vorlage 397/2023 
 

Information der Öffentlichkeit und Mitwirkung bei der Bearbeitung des Lärmaktionsplans

Die EU-Umgebungslärmrichtlinie fordert eine Information der Öffentlichkeit über die Ergebnisse der Lärmkartierung und eine Mitwirkung bei der Aufstellung des Lärmaktionsplanes. Die Stadt Tönisvorst führt zwei Phasen der Information und Beteiligung bei der Bearbeitung des Lärmaktionsplanes durch. 


In der ersten Phase wurden die Ergebnisse der Lärmkartierung in öffentlicher Sitzung am 14.11.2023 vorgestellt (Vorlage 397/2023). Zudem ist geplant in der Zeit vom 18.03.2024 bis 31.03.2024 eine frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit (Pressemitteilung, Homepage und Offenlage der Lärmkartierungsergebnisse) mit Gelegenheit zur Mitwirkung durchzuführen. 


In der zweiten Phase soll der Entwurf des Lärmaktionsplanes zur 4. Runde im Rahmen einer amtlichen Bekanntmachung und Offenlage im geplanten Zeitraum vom 11.04.2024 bis 22.05.2024 für 30 Tage veröffentlicht werden und eine Beteiligung von TÖB und anderen Behörden durchgeführt werden mit Gelegenheit zur Mitwirkungen der Öffentlichkeit (Phase 2 der Beteiligung).


Die Berücksichtigung der Ergebnisse aus der Mitwirkung und Beteiligung erfolgt im Rahmen einer Abwägung bei der Aufstellung des Lärmaktionsplanes.

An dieser Stelle wird auf die Datenschutzrechtlichen Informationspflichten im Planverfahren verwiesen

https://www.toenisvorst.de/leben-toenisvorst/planen-und-bauen/stadtplanung/bauleitplanung#

Dateien im Downloadbereich unten rechts:

4.Runde Vorlage 397/2023

Öffentliche Bekanntmachung: Information und Beteiligung der Öffentlichkeit zur 4. Stufe

Öffentliche Bekanntmachung

Lärmaktionsplan für die Stadt Tönisvorst

 

Information und Beteiligung der Öffentlichkeit

Die Umgebungslärmrichtlinie der Europäischen Union (2002/49/EG) vom 25. Juni 2002 verpflichtet die Kommunen europaweit, Lärmkartierungen durchzuführen und Lärmaktionspläne aufzustellen. Ziel der EU-Umgebungslärmrichtlinie ist es, schädlichen Auswirkungen durch Umgebungslärm vorzubeugen. Hierzu sind Lärmaktionspläne zur Regelung von Lärmproblemen und Lärm-auswirkungen von den zuständigen Gemeinden aufzustellen.

Für die Stadt Tönisvorst wurde ein Lärmaktionsplan (Stufe 3) erarbeitet und am 06.11.2019 vom Rat beschlossen. Bestehende Lärmaktionspläne sind nach § 47 d Absatz 5 Bundesimmissionsschutzgesetz bei bedeutsamen Entwicklungen für die Lärmsituation, ansonsten jedoch alle fünf Jahre nach dem Zeitpunkt ihrer Aufstellung zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten.

Der Ausschuss für Umwelt, Klima, Energie und Landwirtschaft der Stadt Tönisvorst hat in seiner Sitzung am 14.11.2023 die neuen Lärmkarten der 4. Runde nach § 47 c Bundesimmissionsschutz-gesetz zur Kenntnis genommen und die Verwaltung mit der Durchführung der Mitwirkung der Öffentlichkeit und Beteiligung von Behörden gemäß § 47 d Absatz 3 BImSchG für die weitere Bearbeitung des Lärmaktionsplanes beauftragt.

Der Entwurf der 4. Stufe des Lärmaktionsplanes der Stadt Tönisvorst wurde auf der Grundlage der EU-Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG und deren nationaler Umsetzung in §§ 47 a-f BImSchG sowie der Verordnung über die Lärmkartierung - 34. BImSchV erarbeitet und liegt zur Information und Beteiligung der Öffentlichkeit (Mitwirkung 2. Phase) im Verwaltungsgebäude Vorst, St. Töniser Straße 8, im Flur des Erdgeschosses auf der linken Seite in der Zeit 

 

von Freitag, den 19.04.2024 bis einschließlich Mittwoch, den 22.05.2024,

 

während der Dienststunden (Montag bis Donnerstag von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr sowie Freitag von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr) öffentlich aus.

Zusätzlich stellt die Stadt Tönisvorst den Entwurf der 4. Stufe des Lärmaktionsplanes während der Auslegungsfrist im Internet unter folgender Adresse ein:

https://www.toenisvorst.de/leben-toenisvorst/klima-und-umwelt/umweltschutz/laerm

 

Es wird darauf hingewiesen,
1. dass der Entwurf des Lärmaktionsplanes während der Dauer der Veröffentlichungsfrist eingesehen werden kann und Stellungnahmen abgegeben werden können,
2. dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen bei Bedarf aber auch auf einem anderen Wege abgegeben werden können (E-Mail: laermaktionsplan@toenisvorst.de ),
3. dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der weiteren Bearbeitung und Beschlussfassung des Lärmaktionsplanes unberücksichtigt bleiben können.

Wenn Sie sich zu einer Abgabe einer Stellungnahme entschließen, können die darin gemachten Angaben sowie Ihre persönlichen Daten mit vollständigem Namen, Anschrift und gegebenenfalls E-Mail-Adresse gespeichert werden. Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf Grundlage des § 47 BImSchG in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 1 e der EU-Datenschutz-Grundverordnung sowie nach dem Datenschutzgesetz NRW. Die Angaben Ihrer personenbezogenen Daten/E-Mail-Adresse dient der weiteren Kommunikation und der Auswertung Ihrer Stellungnahme. Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem Informationsblatt nach Artikel 13 EU-Datenschutz-Grundverordnung zum Thema „Lärmaktionsplanung“, welches mit ausliegt.

Die im Rahmen der Beteiligung vorgebrachten Anregungen werden abgewogen und ggf. in den Entwurf des Lärmaktionsplanes eingearbeitet. Der Entwurf wird im zuständigen Fachausschuss beraten, nach Fertigstellung des Lärmaktionsplanes wird dieser durch den Rat der Stadt Tönisvorst beschlossen und auf der Internetseite veröffentlicht.

Der Entwurf des Lärmaktionsplanes wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

 

Tönisvorst, den 02.04.2024

Der Bürgermeister
In Vertretung:

gez. Waßen
Erste Beigeordnete

 

Dateien im Downloadbereich unten rechts:

4. Runde Amtsblatt vom 12.04.2024

4. Runde Lärmkartierung

4. Runde Bericht über Lärmkartierung

4. Runde Lärmkarte Schienenverkehr Bund 24h

4. Runde Lärmkarte Schienenverkehr Bund nachts

4. Runde Lärmkarte Straßenverkehr 24h

4. Runde Lärmkarte Straßenverkehr nachts

Informationsblatt nach Artikel 13 EU-Datenschutz-Grundversorgung zum Thema Lärmaktionsplanung

Datenschutzrechtliche Informationspflichten zur Lärmaktionsplanung der Stadt Tönisvorst (4. Runde) 

 

Information der betroffenen Personen Direkterhebung (Art. 13 DSGVO)

 

Verantwortliche Stelle für die Datenverarbeitung zur Bearbeitung des Lärmaktions-planes:

Stadt Tönisvorst, Fachbereich D - Abteilung 8 Stadtentwicklung, Planung, Umwelt und Klima

Anschrift: Bahnstraße 15, 47918 Tönisvorst

E-Mail-Adresse: laermaktionsplan@toenisvorst.de

 

Datenschutzbeauftragte:

Die Beauftragten für Datenschutz & IT-Sicherheit

Tel: +49 2842 9070 425 / -121

E-Mail: datenschutz@krzn.de

 

Angaben zur Verarbeitungstätigkeit:

Zwecke der Verarbeitungstätigkeit:

Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt im Rahmen der Bearbeitung der Lärmaktionsplanung der Stadt Tönisvorst gemäß den gesetzlichen Regelungen auf der Grundlage der Umgebungslärmrichtlinie der Europäischen Union (2002/49/EG) sowie deren nationaler Umsetzung in §§ 47 a-f BImschG. Die Bearbeitung und Erstellung eines Lärmaktionsplanes dient dem Zweck, schädliche Auswirkungen durch Umgebungslärm zu erkennen, zu mindern und vorzubeugen. Auf dieser Grundlage kann eine geordnete Lärmminderungsplanung für die erfassten und bewerteten Lärmquellen in einer Kommune bearbeitet werden. Im Rahmen dessen sind Daten zur Lärmbelastung und Betroffenheiten sowie Auswirkungen der Planung zu ermitteln und die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 47 d BImSchG). Die bestehende Lärmaktionsplanung wird alle fünf Jahre überprüft und erforderlichenfalls überarbeitet. Dazu erfolgt eine Erhebung personenbezogener Daten, soweit dies zur Ermittlung der abwägungsrelevanten Belange notwendig ist. Die Verarbeitung von Adressdaten ist erforderlich, um der Pflicht zur Mitteilung des Abwägungsergebnisses nachzukommen. 

Rechtsgrundlage der Verarbeitungstätigkeit:

Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1 Buchst. e DSGVO i. V. mit dem Datenschutzgesetz NRW sowie dem anzuwendenden Fachgesetz (BImSchG und EU-Umgebungslärmrichtlinie  2002/49/EG)

 

Kategorien von Daten die verarbeitet werden:

Folgende Daten werden verarbeitet:

- Vorname, Nachname, Adresse und sonstige Kontaktdaten

- Daten, die zur Lärmkartierung, Betroffenheitsermittlung und zur Maßnahmenplanung rechtlich relevant sind

- Daten, die im Rahmen von Stellungnahmen abgegeben wurden (sog. aufgedrängte Daten)

 

Kategorien von Empfängern der Daten:

Personenbezogene Daten werden folgenden Empfängerinnen/Empfängern übermittelt:

- Fachausschuss und Stadtrat zur Beratung und Entscheidung über die Abwägung

- Höheren Verwaltungsbehörden zur Prüfung von Rechtsmängeln

- Gerichten zur Überprüfung der Bearbeitung der Lärmaktionsplanung

- Dritten, die in die Durchführung des Verfahrens im Auftrag der Stadt eingebunden sind

 

Datentransfer in ein Drittland:

 Die Daten werden ausschließlich in Deutschland oder einem Land der EU verarbeitet.

Zusätzliche Informationspflichten:

Speicherdauer der personenbezogenen Daten:

Die Gewährleistung eines Rechtsschutzes im Rahmen einer gerichtlichen Prüfung erfordert die dauerhafte Speicherung personenbezogener Daten. Denn auch nach Ablauf der Fristen für die Erstellung eines Lärmaktionsplanes kann die Fachplanung Gegenstand einer gerichtlichen Inzidentprüfung sein. Sonstige Unterlagen werden so lange gespeichert, wie dies unter Beachtung gesetzlicher Aufbewahrungsfristen bzw. für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist.

 

Rechte der betroffenen Person:

Sie haben ein Recht auf Auskunft (gem. Art. 15 DS-GVO) seitens des Verantwortlichen über die Sie betreffenden personenbezogenen Daten sowie auf Berichtigung (Art. 16 DS-GVO), Löschung (Art. 17 DS-GVO), und auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 Abs. 1 DS-GVO). Des Weiteren haben Sie ein Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung (Art. 21 DS-GVO) sowie das Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 DS-GVO).

 

Möchten Sie von Ihren Rechten Gebrauch machen, wenden Sie sich bitte an den oben genannten Datenschutzbeauftragten oder die verantwortliche Stelle.

 

Beschwerderecht:

Sie haben ein Recht auf Beschwerde, bei der zuständigen Aufsichtsbehörde.

 

LDI NRW, Kavalleriestraße 2 – 4, 40213 Düsseldorf

Telefax 0211 38424 999

poststelle@ldi.nrw.de

 

Dateien im Downloadbereich unten rechts:

Datenschutzerklärung zum Lärmaktionsplan

 

Kontakt:

Frau Birgit Lufen: +492156999462

Mail: laermaktionsplan@toenisvorst.de

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