Erschließungs- und Ausbaubeiträge

Beiträge haben viele „Vornamen". Mieter*innen dürfen sich bei den kommenden Zeilen getrost zurücklehnen. Von den folgenden drei Beitragsarten sind nämlich nur Grundstückseigentümer*innen betroffen. Und für die gibt es drei rechtlich unterschiedliche Anlässe, die eine Beitragspflicht auslösen können:

Der Neubau von Erschließungsanlagen (Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch (BauGB))

Die Erneuerung oder Verbesserung von Erschließungsanlagen  (Ausbaubeiträge nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG NW))

Schaffung von Ausgleichsflächen bei Eingriffen in Natur und Landschaft (Kostenerstattungsbeträge nach BauGB)

Die Berechnung der Beitragsanteile für die Grundstückseigentümer*innen ist komplex. Von daher beschränkt sich die Erläuterung auf die wesentlichen Unterschiede bei den Beitragsarten.

Erschließungsbeiträge

Wenn in einem Neubaugebiet komplett neue Straßenzüge entstehen, spricht man von „Erschließungsanlagen". Dann fallen für den Eigentümer*innen, der mit seinem Grundstück hierdurch einen so genannten „Erschließungsvorteil" genießt, Erschließungsbeiträge an. In den Beiträgen enthalten sind die Kosten für die Straße als Gesamtpaket (Unterbau und Auflage, Kosten für Straßenbegleitgrün, Beleuchtung und Straßenentwässerung). Darüber hinaus können auch Grünanlagen und Lärmschutzeinrichtungen Erschließungsanlagen sein, für die der/die „Grundstückseigentümer*in" seinen Anteil beitragen muss. Entsprechende Festsetzungen enthält ein jeweils rechtswirksamer Bebauungsplan.

Woher nimmt die Stadt sich dieses Recht? Die Rechtsgrundlage für die Abrechnung von Erschließungsanlagen ist das Baugesetzbuch (Bundesrecht) in Verbindung mit der jeweils gültigen örtlichen Erschließungsbeitragssatzung. In einem relativ komplizierten Verfahren wird nach endgültiger Herstellung der Beitragsanteil für jedes erschlossene Grundstück ermittelt und per Bescheid festgesetzt. Insgesamt tragen die Anlieger, also Grundstückseigentümer*innen, 90 Prozent der Kosten. Die restlichen 10 Prozent bringt die Gemeinde auf. Kosten für die Erschließung von Kinderspielplätzen hingegen trägt die Gemeinde in voller Höhe selbst.

Ausbaubeiträge

Wenn bereits vorhandene, dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straßen erneuert oder verbessert werden müssen, sind Ausbaubeiträge fällig. Rechtsgrundlage bildet das jeweils geltende Landesrecht (Kommunalabgabengesetz) in Verbindung mit der Ausbaubeitragssatzung der Gemeinde. Vom beitragsfähigen Aufwand trägt die Gemeinde rund 50 Prozent, die Anlieger*innen die andere Hälfte.

Das Land hat die Übergangsregelung nunmehr so gefasst, dass etwaige Refinanzierungslücken geschlossen worden sind. Die Übergangsregelung stellt sich aktuell wie folgt dar:

1. Straßenausbaumaßnahmen, die von dem zuständigen Organ vor dem 1. Januar 2018 beschlossen wurden oder die in Ermangelung eines gesonderten Beschlusses spätestens im Haushalt des Jahres 2017 standen, unterliegen nach § 26 Absatz 2 dem Recht in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung - mithin dem Beitragserhebungsgebot nach § 8 Absatz 1 Satz 2. Für diese Fälle greift auch keine Erstattungsmöglichkeit nach den Förderrichtlinien Straßenausbaubeiträge ein.

2. Straßenausbaumaßnahmen, die nach dem 1. Januar 2018 und vor dem 1. Januar 2024 beschlossen wurden oder die in Ermangelung eines gesonderten Beschlusses frühestens im kommunalen Haushalt des Jahres 2018 und spätestens im Haushalt des Jahres 2023 standen, unterfallen dem bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Recht und fallen in den Anwendungsbereich der landeseigenen Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge und zwar unabhängig davon, wann die Beiträge hierfür festgesetzt werden. Die landeseigene Förderrichtlinie wird entsprechend verlängert.

3. Straßenausbaumaßnahmen, die nach dem 1. Januar 2024 von dem zuständigen Organ beschlossen werden oder die in Ermangelung eines gesonderten Beschlusses frühestens im kommunalen Haushalt des Jahres 2024 stehen, unterliegen dem Beitragserhebungsverbot nach § 8 Absatz 1 Satz 3 und der Erstattungsleistung nach § 8a.

Kostenerstattungsbeträge

Bei Eingriffen in Natur und Landschaft müssen seit 1997 laut Bundesbaugesetz Ausgleichsflächen bereit- und hergestellt werden. Jedes neue Baugebiet ist ein solcher Eingriff. Diesen Aufwand für Ausgleichsflächen muss der/die Grundstückseigentümer*in alleine tragen, die sog. Kostenerstattungsbeiträge. 

Anliegerbescheinigung

Kaufen Sie ein bereits erschlossenes Grundstück? Um sicher zu gehen, ob der Erschließungs-, Ausbau- oder Kanalanschlussbeitrag schon vom/von der Voreigentümer*in gezahlt wurde oder noch auf Sie zukommt: Die Stadt Tönisvorst prüft und bescheinigt dies auf Wunsch.

Diese können Sie gerne per mail beantragen. Kosten in Höhe von 15,00 € werden mit Gebührenbescheid in Rechnung gestellt.

 

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