Wenn bereits vorhandene, dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straßen erneuert oder verbessert werden müssen, sind Ausbaubeiträge fällig. Rechtsgrundlage bildet das jeweils geltende Landesrecht (Kommunalabgabengesetz) in Verbindung mit der Ausbaubeitragssatzung der Gemeinde. Vom beitragsfähigen Aufwand trägt die Gemeinde rund 50 Prozent, die Anlieger*innen die andere Hälfte.
Das Land hat die Übergangsregelung nunmehr so gefasst, dass etwaige Refinanzierungslücken geschlossen worden sind. Die Übergangsregelung stellt sich aktuell wie folgt dar:
1. Straßenausbaumaßnahmen, die von dem zuständigen Organ vor dem 1. Januar 2018 beschlossen wurden oder die in Ermangelung eines gesonderten Beschlusses spätestens im Haushalt des Jahres 2017 standen, unterliegen nach § 26 Absatz 2 dem Recht in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung - mithin dem Beitragserhebungsgebot nach § 8 Absatz 1 Satz 2. Für diese Fälle greift auch keine Erstattungsmöglichkeit nach den Förderrichtlinien Straßenausbaubeiträge ein.
2. Straßenausbaumaßnahmen, die nach dem 1. Januar 2018 und vor dem 1. Januar 2024 beschlossen wurden oder die in Ermangelung eines gesonderten Beschlusses frühestens im kommunalen Haushalt des Jahres 2018 und spätestens im Haushalt des Jahres 2023 standen, unterfallen dem bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Recht und fallen in den Anwendungsbereich der landeseigenen Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge und zwar unabhängig davon, wann die Beiträge hierfür festgesetzt werden. Die landeseigene Förderrichtlinie wird entsprechend verlängert.
3. Straßenausbaumaßnahmen, die nach dem 1. Januar 2024 von dem zuständigen Organ beschlossen werden oder die in Ermangelung eines gesonderten Beschlusses frühestens im kommunalen Haushalt des Jahres 2024 stehen, unterliegen dem Beitragserhebungsverbot nach § 8 Absatz 1 Satz 3 und der Erstattungsleistung nach § 8a.