Die Stadt Tönisvorst mit ihren Ortsteilen St.Tönis und Vorst, hat keine Baumschutzsatzung erlassen.
Bäume, auch auf privaten Grundstücken, können allerdings durch andere Institutionen geschützt sein:
- als Naturdenkmal,
- als geschützter Landschaftsbestandteil (im Bereich der Landschaftspläne),
- im Landschaftsschutz- und Naturschutzgebiet,
- in den Bebauungsplänen, wo wichtige Bäume und Gehölzbestände als "zu erhalten" dargestellt sind.
Geschützt sind weiterhin die in Bebauungsplänen festgelegten Anpflanzungen zum Ausgleich und Ersatz von Eingriffen in den Naturhaushalt.
Bei Fragen zu Baum- und Gehölzbeständen in Bebauungsplangebieten wenden Sie sich bitte an die Stadt Tönisvorst.
Seit dem 1. März 2010 regelt das Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BatSchG vom 29.07.2009) einheitlich in ganz Deutschland den allgemeinen Schutz wild lebenderTiere und Pflanzen.
Es ist verboten,
- Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen,
- Hecken,
- lebende Zäune,
- Gebüsche und andere Gehölze
in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen. Auch ein abgestorbener Baum unterliegt den o.g. Bestimmungen.
Zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.
Privatgärten zählen zu den gärtnerisch genutzten Grundflächen im Sinne des BNatSchG. Bäume in Haus- und Kleingärten, Rasensportanlagen, Grünanlagen und auf Friedhöfen fallen daher nicht unter das o.g. Fällverbot.
Im Sommerhalbjahr ist jedoch in allen Fällen der Schutz der Nistplätze von Vögeln oder Fledermausquartieren (frische/ besetzte Nester in den Zweigen oder bewohnte Höhlen) zu beachten. Sie dürfen aus artenschutzrechtlichen und/oder tierschutzrechtlichen Gründen nicht während ihrer Nutzung beeinträchtigt werden.