Sozialhilfe beantragen
Über die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung kön-
nen Sie finanzielle Unterstützung erhalten. Diese unterstützt Sie da-
bei, Ihren Lebensunterhalt zu finanzieren und deckt das sozio-kultu-
relle Existenzminimum ab. Sie ist eine Leistung der Sozialhilfe und
erfüllt die gleiche Funktion wie die Hilfe zum Lebensunterhalt, je-
doch für einen speziellen Personenkreis.
Sie können die Grundsicherung erhalten, wenn Sie die Altersgrenze
(diese Grenze liegt zwischen 66 - 67 Jahren) erreicht haben oder
wenn Sie über 18 Jahre alt und dauerhaft voll erwerbsgemindert
sind. Zudem können Sie die Leistungen auch für den Zeitraum er-
halten, in dem Sie
- in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich durchlaufen, oder
- in einem Ausbildungsverhältnis stehen, für das Sie ein Budget für Ausbildung erhalten.
Zudem muss die leistungsnachsuchende Person hilfebedürftig sein
und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.
Der Umfang der Grundsicherung richtet sich nach Ihrem individuel-
len Bedarf und Ihrem vorhandenen Einkommen und Vermögen.
Eine Leistungsgewährung setzt Bedürftigkeit voraus.
Die Grundsicherung deckt grundsätzlich verschiedene Bedarfe ab,
dazu zählen:
- der maßgebende Regelbedarf
- Bedarfe für Unterkunft und Heizung, soweit sie angemessen sind
- zusätzliche Bedarfe, wie zum Beispiel
- Mehrbedarfe bei:
- Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit
Merkzeichen G, oder - Krankheit, wenn aus medizinischen Gründen eine
besondere Ernährung erforderlich ist - Schwangerschaft
- Einmalige Bedarfe in Sondersituationen (zum Beispiel
Erstausstattungen für die Wohnung) - Bedarfe für eine Kranken-/Pflegeversicherung
Vorbereitungen
Sie haben Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland
- Ihr Einkommen und Vermögen reichen nicht aus, um Ihren Lebensunterhalt selbst bestreiten zu können.
- Sie haben die Altersgrenze (66 – 67 Jahre) erreicht oder sind über 18 Jahre alt und dauerhaft voll erwerbsgemindert,
oder durchlaufen in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich.
Prozess
- Sie stellen den Antrag auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bei Ihrem örtlichen oder überörtlichen Sozialhilfeträger (Sozialamt) oder über das Online-Portal.
- Sie reichen die vom Sozialhilfeträger angeforderten Nach-
weise ein. Eine Auflistung der einzureichenden Nachweise
finden Sie in der Beantragung der Leistung. - Die zuständige Behörde prüft Ihren Antrag und errechnet
Ihre Bedarfe und zustehende Leistungen. - Wenn Sie einen Antrag wegen dauerhafter voller Erwerbs-
minderung gestellt haben, werden entsprechende Nach-
weise geprüft oder von Ihrem Träger der Rentenversiche-
rung eingeholt. - Die zuständige Behörde entscheidet über Ihren Antrag und
teilt Ihnen das Ergebnis mit. Dazu erhalten Sie einen ent-
sprechenden Bescheid von Ihrer zuständigen Behörde. - Wurde Ihr Antrag bewilligt, erhalten Sie einen Bewilligungs-
bescheid, wird er abgelehnt, erhalten Sie einen Ableh-
nungsbescheid. - In beiden Fällen enthält der Bescheid die Gründe der Ent-
scheidung. Außerdem sind Informationen über die Möglich-
keit enthalten, gegen die Entscheidung Widerspruch einzu-
legen (Rechtsbehelfsbelehrung). Dabei ist eine Angabe zur
Frist enthalten, innerhalb der Sie Widerspruch erheben kön-
nen. - Der Bewilligungsbescheid enthält die Höhe der zu zahlen-
den Leistung und den Beginn der Zahlung. Ab dem genann-
ten Datum werden Ihnen die Ihnen zustehenden Leistungen
durch den zuständigen Träger in der Regel am Monatsan-
fang zur Verfügung gestellt.
Fristen
-
Fristtyp: Geltungsdauer
Dauer: bis 12 Monate
Bemerkung (für weitere Informationen zur Frist):
Sie können Leistungen ab dem ersten des Monats erhalten, in dem
Sie Ihren Antrag gestellt haben.
Die Leistung wird in der Regel für zwölf Kalendermonate bewilligt.
Wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen, die Prüfung Ihres Antrags
aber zeitaufwändig ist, können Sie auch eine vorläufige Bewilligung
für sechs Monate erhalten.
Über die Erbringung von Geldleistungen ist hingegen vorläufig zu
entscheiden, wenn feststeht, dass eine Person dem personalen An-
wendungsbereich des 4. Kapitels des SGB XII unterfällt und- zur Feststellung der weiteren Voraussetzungen des An-
spruchs auf Geldleistungen voraussichtlich längere Zeit er-
forderlich ist und die weiteren Voraussetzungen für den An-
spruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen oder - ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach besteht
und zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere
Zeit erforderlich ist.
Nach Ablauf des Bewilligungszeitraums ist für die Weitergewährung
der Grundsicherungsleistungen zwar kein neuer Antrag erforderlich,
jedoch wird das Einkommen und Vermögen vor jeder Weiterbewilli-
gung erneut geprüft. - zur Feststellung der weiteren Voraussetzungen des An-
Hinweise
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Es gibt folgende Hinweise:
Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung wird nach-
rangig gewährt. Das bedeutet, Leistungsberechtigte sind verpflich-
tet, sich selbst zu helfen und andere Sozialleistungen (zum Beispiel
Renten, Wohngeld) oder Ansprüche gegen Dritte (zum Beispiel Un-
terhaltsleistungen) vorrangig in Anspruch zu nehmen, wenn dies zur
Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung ihrer Hil-
febedürftigkeit führt.
Kontakt
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- Herr Kaschner +492151999186 E-Mail senden
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- Frau Münnich +492151999188 E-Mail senden