Gewerbemeldungen

Fabrikgebäude, Tore, Schornsteine mit Rauch,

 Als Gewerbe einzustufen sind grundsätzlich Betriebe die selbstständige, entgeltliche, erlaubte, nach Außen gerichtete und auf Dauer angelegte Tätigkeiten ausführen mit der Absicht der Gewinnerzielung und dies auf wirtschaftlichem Gebiet erfolgt.

Wenn Sie den selbstständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder unselbstständigen Zweigstelle aufnehmen oder übernehmen, müssen sie dies, gleichzeitig mit der Aufnahme, den zuständigen Sachbearbeiter*innen des Bürgerservice anzeigen. Ebenso muss eine entsprechende Ummeldung erfolgen, wenn Sie zum Beispiel Ihr Gewerbe innerhalb des Stadtgebietes verlegen oder Ihren Tätigkeitsbereich erweitern oder ändern. Zu dem muss auch eine Ummeldung erfolgen, wenn Sie eine meldepflichtige Namensänderung durchführen oder eine Umfirmierung stattfindet. Sollten Sie Ihre gewerbliche Tätigkeit einstellen oder das Gewerbe in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Kommune verlegen, ist eine Gewerbeabmeldung erforderlich.


Vorbereitungen

Übersicht - Anzuzeigende Personen

Anzeigepflichtige Personen

Sie wollen ein Gewerbe betreiben. Gewerbetreibende sind natürliche oder juristische Personen (Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eingetragene Genossenschaft oder eingetragener Verein, Kommanditgesellschaft auf Aktien). 

 

Anzeigepflichtige Personen sind bei:

  • Einzelgewerbe der Einzelgewerbetreibende
  • Personengesellschaften (zum Beispiel OHG, GbR) die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter*innen 
  • KG jeder persönlich haftende*n Gesellschafter*in; die Kommanditisten einer KG nur dann, wenn sie die Geschäftsführungsbefugnis besitzen
  • Kapitalgesellschaften (zum Beispiel GmbH, AG) der*die gesetzliche Vertreter*in 

Übersicht - Gewerbeanmeldung

Gewerbeanmeldung gem. § 14 Gewerbeordnung 

Eine Gewerbeanmeldung ist immer dann notwendig, wenn Sie einen stehenden Gewerbebetrieb beginnen oder übernehmen.

 

Dies ist der Fall bei:

  • Neuerrichtung eines Betriebes
  • Neuerrichtung einer Zweigniederlassung 
  • Neuerrichtung einer unselbstständigen Zweigstelle
  • Übernahme eines bestehenden Betriebes, zum Beispiel durch Kauf oder Pacht
  • Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine andere Rechtsform 
  • Verlegung eines Betriebes außerhalb des Zuständigkeitsbereiches einer anderen Kommune in die Zuständigkeit der Stadt Tönisvorst

 

Die Anzeigepflicht besteht nur, wenn es sich um eine gewerbliche Tätigkeit handelt. Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind die in § 6 Absatz 1 Satz Gewerbeordnung genannten Tätigkeiten.

 

Ausgenommen sind unter anderem: 

  • Urproduktion (Viehzucht, Ackerbau, Jagdwesen, Forstwesen und Fischerei)
  • Freie Berufe (u. a. Rechtsanwälte; Notare; Steuerberater; Wirtschaftsprüfer; Ärzte; künstlerische und schriftstellerische Tätigkeiten)
  • Erziehung von Kindern gegen Entgelt
  • Unterrichtswesen
  • Verwaltung eigenen Vermögens

 

Die Gewerbeanmeldung ist gleichzeitig mit dem Beginn des Betriebes vorzunehmen. Der Zweck der Anmeldung eines Gewerbes ist, der zuständigen Behörde die Überwachung der Gewerbeausübung sowie statistische Erhebungen zu ermöglichen. 

Hinweis: Manche Gewerbe sind erlaubnispflichtig und/oder unterliegen der Überwachungsbedürftigkeit. Für diese Gewerbe gelten zusätzliche Anforderungen, die vor der Anmeldung des Gewerbes, zu erfüllen sind. Informieren Sie sich daher bitte frühzeitig darüber, ob und welche persönlichen, finanziellen und fachlichen Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, um in diesen Gewerbereichen tätig werden zu können.

Bei Vertretung des Gewerbetreibenden ist eine Vollmacht vorzulegen

Übersicht - Gewerbeummeldung

Gewerbeummeldung gem. § 14 Gewerbeordnung

Eine Gewerbeummeldung ist vorzunehmen, wenn eine Änderung in Ihrem Betrieb stattfindet.

 

Darunter fällt: 

  • Die Verlegung des Betriebes innerhalb des Stadtgebietes
  • Erweiterung der Tätigkeit
  • Änderung der Tätigkeit
  • Meldepflichtige Namensänderung, darunter fällt auch die Umfirmierung 

 

Hinweis: Wenn Sie das Gewerbe nicht selbst als Gewerbetreibende*r ummelden, sondern als geschäftsführende*r Gesellschafter*in oder als gesetzliche*r Vertreter*in, benötigen Sie eine schriftliche Vollmacht.

Übersicht - Gewerbeabmeldung

Gewerbeabmeldung gem. § 14 Gewerbeordnung

Eine Gewerbeabmeldung ist vorzunehmen, wenn der Betrieb nicht in seiner ursprünglichen Art und Weise fortgeführt wird.

 

Darunter fällt:

  • Wenn Sie den Betrieb Ihres Gewerbes einstellen möchten, sind Sie verpflichtet Ihr Gewerbe abzumelden. 
  • Das Gleiche gilt, wenn Sie den Hauptsitz Ihres Betriebes beziehungsweise einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle Ihres Unternehmens an einen neuen Standort verlegen und sich daraus die Zuständigkeit einer abweichenden Kommune ergibt. Melden Sie zuerst Ihr Gewerbe oder Geschäft am bisherigen Standort ab. Anschließend können Sie es am neuen Standort wieder anmelden.
  • Wenn Sie die Rechtsform Ihres Gewerbes ändern, ist ebenfalls eine Gewerbeabmeldung erforderlich. Zunächst müssen Sie Ihren Betrieb unter der bisherigen Rechtsform abmelden und können diesen anschließend unter der neuen Rechtsform wieder anmelden.
Hinweis: Wenn Sie den Hauptsitz Ihres Betriebes beziehungsweise einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle Ihres Unternehmens an einen neuen Standort verlegen, ohne dass sich etwas an der Zuständigkeit innerhalb der Gemeinde ändert, genügt eine Gewerbeummeldung.

Vorzunehmen ist die Abmeldung von folgenden Personen oder Ihren bevollmächtigten Vertreter*innen:

  • bei Einzelgewerben vom Gewerbetreibenden selbst
  • bei Kapitalgesellschaften (zum Beispiel GmbH, AG) von dem*der gesetzlichen Vertreter*in oder den Vertreter*innen
  • bei Personengesellschaften (zum Beispiel OHG, KG, GbR/BGB-Gesellschaft, GmbH & Co.KG) sind von allen geschäftsführungsberechtigten Gesellschaftern jeweils Gewerbeabmeldungen vorzunehmen

Übersicht - Benötigte Unterlagen

Unterlagen

Folgende Unterlagen werden benötigt:

 

  • gültiges Ausweisdokument 
  • ggf. eine schriftliche Vollmacht
  • Bei Verkauf von Waren, die den Einzelwarenwert von 400,00 € übersteigen, muss zusätzlich ein Führungszeugnis und eine Gewerbezentralregisterauskunft vorgelegt werden
  • Personen, die ein erlaubnispflichtiges Gewerbe oder ein Handwerk betreiben möchten, müssen die Erlaubnis- beziehungsweise die Handwerkskarte vorlegen
  • bei Personen- oder Kapitalgesellschaften ist zusätzlich ein Handelsregisterauszug mitzubringen; während der laufenden Gründung muss der Notarvertrag vorliegen
  • Ausländer*innen müssen zusätzlich die erforderlichen Aufenthaltsgenehmigungen vorlegen
Hinweis: Für die Meldung eines Reisegewerbes, von Spielhallen oder Gaststättenkonzessionen, wenden Sie sich bitte direkt an eine*n zuständige*n Sachbearbeiter*in.

In 5 Schritten zur Gewerbeanmeldung

In 4 Schritten zur Gewerbeummeldung

In 5 Schritten zur Gewerbeabmeldung 

Schritt 1 - Voraussetzungen und Berechtigung prüfen
  • Errichten oder übernehmen Sie Ihren Betrieb in Tönisvorst?
  • Haben Sie alle benötigten Unterlagen?
  • Haben Sie, falls benötigt, eine schriftliche Vollmacht?
Schritt 1 - Voraussetzung
  • Haben Sie einen Betrieb in Tönisvorst?
  • Haben Sie alle benötigten Unterlagen?
  • Haben Sie, falls benötigt, eine schriftliche Vollmacht?
Schritt 1 - Voraussetzung und Berechtigung prüfen
  • Betriebsauflösung? Verlegung Ihres Betriebssitzes, Sitzes einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle außerhalb der Zuständigkeit der Stadt Tönisvorst? Änderung der Rechtsform?
  • Haben Sie alle benötigten Unterlagen?
  • Haben Sie, falls benötigt, eine schriftliche Vollmacht?
Schritt 2 - Anmeldung vorbereiten
  • gültiges Ausweisdokument
  • Bei Verkauf von Waren, die den Einzelwarenwert von 400,00 € übersteigen, ist zusätzlich ein Führungszeugnis und eine Gewerbezentralregisterauskunft zu beantragen. Diese werden dann direkt vom Bundesamt für Justiz zur Gewerbemeldestelle übersandt
  • Personen, die ein erlaubnispflichtiges Gewerbe oder ein Handwerk betreiben möchten, müssen die Erlaubnis- beziehungsweise die Handwerkskarte vorlegen
  • bei Personen- oder Kapitalgesellschaften ist zusätzlich ein Handelsregisterauszug mitzubringen, während der laufenden Gründung muss der Notarvertrag vorliegen
  • Ausländer*innen müssen zusätzlich die erforderlichen Aufenthaltsgenehmigungen vorlegen
Schritt 2 - Ummeldung vorbereiten
  • gültiges Ausweisdokument
  • Falls Sie eine erlaubnispflichtige Tätigkeit aufnehmen beziehungsweise ein Handwerk, müssen Sie die Erlaubnis- beziehungsweise Handwerkskarte vorlegen
Schritt 2 - Abmeldung vorbereiten
  • gültiges Ausweisdokument
  • Gewerbeschein der Anmeldung mitbringen
Schritt 3 - Termin zur Anmeldung organisieren 

Informieren Sie sich unter der Rubrik Öffnungszeiten über die Möglichkeit zur persönlichen Vorsprache und vereinbaren Sie ggf. einen Termin

Schritt 3 - Termin zur Anmeldung organisieren 

Informieren Sie sich unter der Rubrik Öffnungszeiten über die Möglichkeit zur persönlichen Vorsprache und vereinbaren Sie ggf. einen Termin

Schritt 3 - Termin zur Anmeldung organisieren 

Informieren Sie sich unter der Rubrik Öffnungszeiten über die Möglichkeit zur persönlichen Vorsprache und vereinbaren Sie ggf. einen Termin

Schritt 4 - Termin zur Anmeldung wahrnehmen

Bringen Sie die erforderlichen Unterlagen mit und nehmen Sie Ihren Termin wahr. 

Schritt 4 - Termin zur Anmeldung wahrnehmen

Bringen Sie die erforderlichen Unterlagen mit und nehmen Sie Ihren Termin wahr. 

Schritt 4 - Termin zur Anmeldung wahrnehmen

Bringen Sie die erforderlichen Unterlagen mit und nehmen Sie Ihren Termin wahr. 

Schritt 5 - Aushändigung der Anmeldebestätigung

Bei der persönlichen Anmeldung erhalten Sie die Bestätigung (Gewerbeschein) vor Ort. Die zuständigen Sachbearbeiter*innen leiten die Gewerbeanmeldung an andere Stellen weiter wie das Finanzamt, die Handwerkskammer oder die Industrie- und Handelskammer, das Registergericht und die Berufsgenossenschaft weiter.

 
Schritt 5 - Aushändigung der Abmeldebestätigung

Bei der persönlichen Abmeldung erhalten Sie die Bestätigung (Gewerbeschein) vor Ort. Die zuständigen Sachbearbeiter*innen leiten die Gewerbeabmeldung an andere Stellen weiter wie das Finanzamt, die Handwerkskammer oder die Industrie- und Handelskammer, das Registergericht und die Berufsgenossenschaft weiter.

 

 

Mit einem Schritt Ihr Gewerbe an-, um- oder abmelden - Schnell. Einfach. Online.
 

Online-Portal zur direkten An-, Um- oder Abmeldung Ihres Gewerbes beim Wirtschafts-Service-Portal NRW.

Hinweis: Sie brauchen zur Online-Beantragung einen Identitätsnachweis in Form eines elektronischen Personalausweises, eines elektronischen Aufenthaltstitels oder einer eID-Karte, jeweils mit freigeschalteter PIN, ein Kartenlesegerät, die AusweisApp2 und gegebenenfalls ein digitales Erfassungsgerät, (zum Beispiel Scanner oder Digitalkamera), um Nachweise hochzuladen.

Wichtig: Bei elektronischer Gewerbemeldung erhalten Sie innerhalb von 3 Tagen die Bestätigung Ihrer Gewerbemeldung (Gewerbeschein), sofern Sie das Meldeformular vollständig und korrekt ausgefüllt haben.

 


Fristen

  • Gewerbeanmeldung:

    Sie müssen Ihr Gewerbe unmittelbar zum Zeitpunkt der Betriebsgründung anmelden. Bei einer verspäteten Anzeige kann eine Geldbuße verhängt werden.

     

    Gewerbeabmeldung:

    Sie sind verpflichtet, Ihr Gewerbe zum Zeitpunkt der Betriebsauflösung beziehungsweise zum Zeitpunkt der Betriebsverlegung in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Gemeinde oder der Änderung der Rechtsform abzumelden. Steht die Einstellung des Betriebes eindeutig fest und Sie melden Ihr Gewerbe nicht ab, wird die Abmeldung von Amts wegen vorgenommen.


Gebühren

  • An- oder Ummeldung natürliche Person: 26,00€

  • An- oder Ummeldung juristische Person: 33,00€

  • jeder weitere/zusätzliche juristische Person: 13,00€

  • Gewerbeabmeldung : 0,00€


Hinweise

  • Zahlungsoptionen

     

    Die Zahlung von Gebühren kann in unserem Bürgerservice mit Karte oder in Bar vorgenommen werden.


    Bei einer Barzahlung bitten wir Sie den entsprechenden Betrag passend zu Ihrem Termin mitzubringen.

Kontakt

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