Umwelt
Seit dem 1. März 2010 regelt das Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG vom 29.07.2009) einheitlich in ganz Deutschland den allgemeinen Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen.
Es ist verboten,
- Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen,
- Hecken,
- lebende Zäune,
- Gebüsche und andere Gehölze
in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen. Auch ein abgestorbener Baum unterliegt den o.g. Bestimmungen.
Zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.
Privatgärten zählen zu den gärtnerisch genutzten Grundflächen im Sinne des BNatSchG. Bäume in Haus- und Kleingärten, Rasensportanlagen, Grünanlagen und auf Friedhöfen fallen daher nicht unter das o.g. Fällverbot.
Im Sommerhalbjahr ist jedoch in allen Fällen der Schutz der Nistplätze von Vögeln oder Fledermausquartieren (frische/ besetzte Nester in den Zweigen oder bewohnte Höhlen) zu beachten. Sie dürfen aus artenschutzrechtlichen und/oder tierschutzrechtlichen Gründen nicht während ihrer Nutzung beeinträchtigt werden.
Hecken, Gebüsche
Das Abschneiden - im Unterschied zum Zurückschneiden - bewirkt, dass ein Gehölzbestand seine Eignung als Nist- und Zufluchtsstätte für die Kleintierwelt für längere Zeit verliert, dazu gehört auch das "Auf-den-Stock-Setzen" als Pflegemaßnahme. Außerhalb der Schutzzeit ist es zulässig, sollte aber auch dann nur in Abschnitten ausgeführt werden. Auch ohne vorheriges Abschneiden ist das Roden von Gehölzen (Beseitigen von Gehölzen einschließlich des Wurzelwerkes) verboten.
Die zulässigen Form- und Pflegeschnitte müssen sich auf den Zuwachs einer Vegetationsperiode beschränken. Solche notwendigen Schnitte an Hecken oder Gehölzstreifen in Grünanlagen, an Straßen oder in der Feldflur sollen so zurückhaltend vorgenommen werden, dass das Brutgeschäft der Vögel weder beeinträchtigt noch verhindert wird. (Inaugenscheinnahme)
Auch außerhalb dieser Zeit ist beim Zurückschneiden von Gehölzen außerhalb von geschlossenen Ortschaften vorab zu klären, ob die Gehölze durch Festsetzungen in Landschaftsplänen geschützt sind. Die Entfernung von "geschützten Landschaftsbestandteilen" ist ganzjährig verboten.
Weitere Informationen erhalten Sie beim Kreis Viersen (Untere Landschaftsbehörde)
Baum- und Gehölzbestände in Bebauungsplangebieten
Die Stadt Tönisvorst mit ihren Ortsteilen St.Tönis und Vorst, hat keine Baumschutzsatzung erlassen.
Bäume, auch auf privaten Grundstücken, können allerdings durch andere Institutionen geschützt sein:
- als Naturdenkmal,
- als geschützter Landschaftsbestandteil (im Bereich der Landschaftspläne),
- im Landschaftsschutz- und Naturschutzgebiet,
- in den Bebauungsplänen, wo wichtige Bäume und Gehölzbestände als "zu erhalten" dargestellt sind.
Geschützt sind weiterhin die in Bebauungsplänen festgelegten Anpflanzungen zum Ausgleich und Ersatz von Eingriffen in den Naturhaushalt.
Bei Fragen zu Baum- und Gehölzbeständen in Bebauungsplangebieten wenden Sie sich bitte an die zuständigen Mitarbeiter*innen der Stadt Tönisvorst.
Ihr Ansprechpartner für Baum- und Gehölzbestände außerhalb von geschlossenen Ortschaften, Naturdenkmäler, geschützte Landschaftsbestandteile sowie Landschaftsschutz- und Naturschutzgebiete ist die Untere Landschaftsbehörde des Kreises Viersen,