Sargbestattung

Erdbestattungen sind in Reihengräbern oder Wahlgrabstätten möglich.

Reihengräber sind nicht frei wählbar, sie werden der Reihe nach von der Friedhofsverwaltung vergeben und werden nach Ablauf der Ruhezeit, 30 Jahren, eingeebnet.

Diese Grabart wird in Erdreihengräbern, welche der gärtnerischen Gestaltung und der regelmäßigen Pflege bedürfen und gänzlich pflegefreien Rasenreihengräbern unterschieden.

Reihengrab

Erdreihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt bzw. von der Friedhofsverwaltung nach Lage vorgegeben werden. An Reihengrabstätten wird im Bestattungsfall dem/der Antragsteller*in ein Grabrecht für die Dauer der Ruhezeit vergeben.

Das Grabrecht beginnt mit dem Tag der Bestattung, ist nicht verlängerbar und erlischt mit Ablauf der Ruhezeit.

Grabberechtigte*r und damit für die Grabstätte verantwortlich ist die Person, die den Antrag auf Erteilung eines Grabrechtes gestellt hat.

Reihengräber sind individuell zu pflegen und es darf nur eine Sargbestattung erfolgen.

Rasenreihengrab

Rasenreihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt bzw. von der Friedhofsverwaltung nach Lage vorgegeben werden. An Rasen-Reihengräbern wird im Bestattungsfall dem/der Antragsteller*in ein Grabrecht für die Dauer der Ruhezeit vergeben. Das Grabrecht beginnt mit dem Tag der Bestattung, ist nicht verlängerbar und erlischt mit Ablauf der Ruhezeit.

Rasenreihengräber werden durch die Friedhofsverwaltung mit Rasen eingesät. Sie befinden sich in dafür vorgesehenen Grabfeldern.

Die Grabplatte wird durch die Friedhofsverwaltung eingesetzt und beschriftet. Die Kosten der beschrifteten Grabplatte sind in den Gebühren für den Graberwerb enthalten.

Wahlgrab

Wahlgrabstätten sind frei wählbar und sowohl einstellig als auch mehrstellig verfügbar.

Pro Wahlgrabstelle können eine Erdbestattung und zwei Urnenbeisetzungen durchgeführt werden. Nach Ablauf der letzten Ruhefrist kann die Grabstätte wiedererworben werden.

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